Für alle Tätigkeiten im Arbeitsleben - auch für eine Ausbildung - existieren Rechtsgrundlagen. Sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auszubildenden oder der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb unterzeichnet ist, werden damit Rechte und Pflichten von beiden Vertragspartnern anerkannt.
Der Ausbildungsvertrag
Vor dem Beginn eines Ausbildungsverhältnisses muss zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden (Azubi) ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.
Für Jugendliche gelten je nach Alter unterschiedliche Regelungen zur Arbeit und zu Arbeitszeiten. Voraussetzung für einen Ausbildungsvertrag ist z.B. eine ärztliche Untersuchung, die besagt, dass der Jugendliche für den ausgewählten Beruf gesundheitlich geeignet ist.
Sollte der Azubi bei Vertragsabschluss noch minderjährig sein, muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - der Eltern - eingeholt werden.
Der Ausbildungsvertrag sollte unbedingt vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich geschlossen werden. Folgende Angaben sollten im Ausbildungsvertrag enthalten sein:
- die Vertragspartner
- die Art der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit bestandener Abschlussprüfung. Bei Nichtbestehen kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden
- Dauer der Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen
- Pflichten des Auszubildenden
- Pflichten des Ausbildungsbetriebs
- Ziel der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen, täglichen Ausbildungszeit (i.d.R. nicht mehr als 8 Std. täglich; Pausen sind Pflicht)
- Zahlung und Höhe der Vergütung. Sie richtet sich nach dem Alter des Azubis und der Dauer der Ausbildung. Das Gehalt sollte mindestens jährlich ansteigen und spätestens am Ende jeden Monats gezahlt werden
- Dauer des Urlaubs (mindestens 25 bis 30 Werktage pro Jahr)
- Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Vertragspartnern jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden
- Hinweis auf die Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Der Vertrag muss vom Ausbilder, vom Auszubildenden und - falls der Azubis noch nicht volljährig ist - von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Jeder Vertragspartner erhält eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb diesen Vertrag noch an die zuständige Kammer schicken (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer). Dort werden Verzeichnisse über Berufsausbildungsverhältnisse geführt. Jeder Ausbildungsvertrag muss in dieses Verzeichnis eingetragen werden.
Ungültig sind Vertragsvereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Ausbildung in der Berufsausübung einschränken. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Auszubildende bereits mindestens ein halbes Jahr vor Ausbildungsende dazu verpflichtet hat, im Anschluss ein Arbeitsverhältnis bei seinem Ausbildungsbetrieb einzugehen.
Das muss der Azubi tun:
Der Azubi muss sich darum bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Dazu gehört, in der Ausbildungszeit alle Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes zu erwerben.
Der Azubi ist während der Ausbildung dazu verpflichtet, den Weisungen des Ausbilders oder der Ausbilderin (oder anderen weisungsberechtigten Personen) zu folgen und alle anstehenden Arbeiten nach deren Vorgaben zu erledigen. Außerdem ist er oder sie dazu verpflichtet, an weiteren Ausbildungsmaßnahmen wie Berufsschule, Weiterbildungen, etc. teilzunehmen.
Der Azubi ist nicht dazu verpflichtet, während der Ausbildung Arbeiten durchzuführen, die nichts mit der eigentlichen Tätigkeit zu tun haben. Verboten sind zum Beispiel Akkord- oder Fließbandarbeiten. Zumutbar sind dagegen alle Arbeiten, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes zu tun haben. Auch die zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien (Maschinen, Werkzeug, etc.) sind pfleglich zu behandeln.
Über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hat der Azubi Stillschweigen zu wahren. Hierzu existiert meist ein Extrapassus im Ausbildungsvertrag.
Für viele Ausbildungsberufe ist das Führen eines Berichtsheftes vorgeschrieben. Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss den Auszubildenden die Gelegenheit zum Führen dieses Heftes geben und dazu benötigtes Material zur Verfügung stellen. Das Berichtsheft gilt als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Falls der Azubi (aus welchen Gründen auch immer) die Ausbildung vorzeitig abbrechen will, muss dies schriftlich geschehen. In der Probezeit ist eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich, danach müssen triftige Gründe angegeben und die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Das muss der Arbeitgeber tun:
Ausbilden dürfen nur Personen, die persönlich und fachlich dazu geeignet sind. Diese Qualifikation hat der Ausbilder oder die Ausbilderin laut Festlegung im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung nachzuweisen. Der ausbildende Betrieb muss dafür sorgen, dass genügend qualifiziertes Personal vorhanden ist, um den Jugendlichen ausbilden zu können. Er muss ferner dafür sorgen, dass dem Azubi alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des vorgesehenen Ausbildungsziels erforderlich sind. Ausbildungsmittel (z.B. Werkzeuge und Werkstoffe) sind dem Azubi kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der ausbildende Betrieb muss dem Azubi für Ausbildungsmaßnahmen (Berufsschule, Prüfungen) frei geben und er muss dem Azubi die Zeit einräumen, das Berichtsheft zu schreiben. Er ist auch dazu verpflichtet, das Heft durchzusehen und das notwendige Material zur Verfügung zu stellen.
Der ausbildende Betrieb muss darauf achten, dass dem Azubi nur Weisungen erteilt werden, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Azubis angepasst sind. Über die bestehenden Ordnungsvorschriften muss er den Azubi informieren.
Der ausbildende Betrieb ist während der Probezeit dazu verpflichtet, die Eignung des Azubis für den Ausbildungsberuf zu überprüfen.
Der ausbildende Betrieb muss eine angemessene Vergütung zahlen. Diese richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden und der Dauer der Ausbildung. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie jährlich ansteigt. Der Betrieb muss die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zahlen. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, dem Azubi am Ende seiner Ausbildung ein Zeugnis auszustellen. Inhalt dieses Zeugnisses sind die Art, die Dauer und das Ziel der Berufsausbildung sowie Angaben über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Auszubildenden. Auf Bitten des Azubis muss der Ausbildungsbetrieb auch Angaben über Führung, Leistungen und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufnehmen.