Mitwirkung in der Schule

Das Schulgesetz NRW regelt das so genannte "öffentlich-rechtliche Schulverhältnis", das beginnt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in eine öffentliche Schule aufgenommen wird.

Neben den Pflichten zur Erreichung des jeweiligen Bildungsziels ist hier verbrieft, dass Eltern und Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit mitwirken und Ihre Interessen vertreten können. (Schulgesetz NRW § 42 ff.)

Bestandteil des Schulgesetzes ist die Schulverfassung (siebter Teil), in der die Art der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern sowie die Mitwirkungsgremien definiert sind.

Der § 65 des Schulgesetzes bestimmt, dass die Schulkonferenz das oberste Mitwirkungsgremium jeder Schule ist.

Die Zusammensetzung der Schulkonferenz


Die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz ist abhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule:
 

  • bis zu 200 Schülerinnen und Schüler - 6 Mitglieder
  • bis zu 500 Schülerinnen und Schüler - 12 Mitglieder
  • über 500 Schülerinnen und Schüler - 18 Mitglieder/
    in Schulen mit Klassen der Sekundarstufe I und II - 20 Mitglieder

Mitglieder der Schulkonferenz sind Schulleiterin oder Schulleiter ohne Stimmrecht und gewählte Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und Schülerinnen und Schüler. Das Verhältnis der Vertreter zueinander variiert je nach Schulstufe, im geltenden Schulgesetz NRW (§ 66) gilt jedoch ab August 2011 die Drittelparität*.

Die Schulkonferenz entscheidet u. a. in folgenden Angelegenheiten:

  • über das Schulprogramm, das die Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen der pädagogischen Arbeit definiert
  • über Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung
  • über die Festlegung des beweglichen Feiertags
  • über die Unterrichtsverteilung auf 6 Wochentage
  • über die Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
  • über die Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  • über die Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • über den Schulhaushalt
  • über den Erlass einer Schulordnung

 

Fußnoten:

* Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler

an Schulen der Primarstufe
1 : 1 : 0

an Schulen der Sekundarstufe I, an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II
1 : 1 : 1

an Schulen der Sekundarstufe II
3 : 1 : 2

an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1