Auch bei der „Zwangszuführung“ handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme des Ordnungsamtes, die erst dann eingeleitet wird, wenn die schulinternen Interventionen erfolglos geblieben sind.
Auch für diese Ordnungsmaßnahme müssen die vorgeschalteten schulinternen Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden.
Die zwangsweise Zuführung einer Schülerin oder eines Schülers zum Unterricht kann unabhängig von einem „Bußgeld“ erfolgen.
Über diesen Link gelangen Sie zum Schaubild „Ablauf einer Zwangszuführung im Rahmen der Schulpflichtüberwachung“.
Im ersten Schritt liegt es in der Verantwortung der Schule, auf das Fehlen in der Schule zu reagieren. Hier geht es zunächst um erzieherische Maßnahmen, die den individuellen Einzelfall adressieren und im Rahmen der pädagogischen Möglichkeiten darauf abzielen, die Kinder und Jugendlichen frühzeitig zu erreichen. In der Folge sind auch in der Schule Ordnungsmaßnahmen möglich.
Das Schaubild „Ablauf einer Zwangszuführung im Rahmen der Schulpflichtüberwachung“ veranschaulicht die nun folgenden Schritte der Schule zur Veranlassung einer Zwangszuführung. Auch hier handelt es sich um Informations- und Kommunikationsschritte zwischen der Schule und den SchülerInnen bzw. ihren Familien und dem Antrag der Schule an das Ordnungsamt.
Regionales Bildungsbüro
Leitung: Ursula Brockmann
Stadthaus Deutz - Ostgebäude
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Tel.: 0221 / 221-29295
Fax: 0221 / 221-29240
Email senden
Netzwerk Erziehung in Schule (NEIS)
Schulamt für die Stadt Köln
Irmgard Horz-Donsbach
Tel.: 0221/221 - 29029
Email senden