Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

In Nordrhein-Westfalen können Sie Ihren im Ausland erworbenen Schulabschluss für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung / Weiterbildung / Umschulung anerkennen lassen. Es gibt zwei anerkennende Stellen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten:

 

Anerkennung Hauptschulabschluss und mittlerer Schulabschluss

Bezirksregierung Köln
Abteilung 4 / Dezernat 48
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln

Tel: 0221/147-2048;
Zentrale: 0221/147-0
Fax: 0221/147-4831

telefonische Sprechzeiten: 08:30h - 15:00h (Mo - Do)
Besuchertag: 08:30h - 15.00h (Do)

Anerkennung Fachgebundene Hochschulreife und Allgemeine Hochschulreife („Abitur“)

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48 / Zeugnisanerkennungsstelle
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Tel: 0211/475-5661;
Zentrale: 0211/475-0
Fax: 0211/475-5978

E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

 

  • Hier erhalten Sie weitere Informationen
  • Hier findenSie das Antragsformular
  • Was müssen Sie beachten bei der Anerkennung ihres allgemeinbildenden Schulabschlusses?

    Die Anerkennung ihres Schulabschlusses ist keine einfache Übertragung ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses. Die Einstufung ihres Schulabschlusses ist abhängig von der Anzahl der Schuljahre, der Zusammensetzung der belegten Fächer, der Anzahl der erlernten Fremdsprachen und vielen weiteren Faktoren.
    Wenn Sie unsicher sind, ob die Bezirksregierung in Köln oder die in Düsseldorf für Sie zuständig ist, können Sie mit Hilfe der Datenbank „Anabin“ unter „Schulabschlüsse mit Hochschulzugang“ recherchieren, ob und unter welchen Bedingungen ihr Schulabschluss einen allgemeinen oder fachgebunden Hochschulzugang gewährt. Tut er dies, so wäre dann die Bezirksregierung in Düsseldorf zuständig.
    Grundsätzlich gilt:
    Wenn Sie nach der Schule eine Hochschulaufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt haben, studiert haben (auch ohne Abschluss!) oder ihre berufliche Ausbildung an einer Fachschule oder einer sonstigen schulischen Einrichtung absolviert haben, dann sollten Sie die entsprechenden Unterlagen ihrem Antrag zusätzlich hinzufügen.
    Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sollten bei dem Antrag auf Anerkennung des Schulabschlusses immer eine beglaubigte Kopie ihres Vertriebenenausweises hinzufügen, da es für diese Gruppe besondere Regelungen nach § 10 BVFG gibt.


    Sie können in NRW Schulabschlüsse nachholen oder auch unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte „Externenprüfung“ ablegen. Informationen dazu finden Sie hier.

Quelle: Bild: University of the Fraser Valley cc Flickr


Anerkennung von Schulabschlüssen ohne Papiere:

Laut Auskunft des Schulministeriums NRW (Januar 2014) wurde die Möglichkeit der Anerkennung von Schulabschlüssen ohne Papiere (etwa für die Personengruppe der erwachsenen Flüchtlinge) in das Ermessen der anerkennenden Bezirksregierungen gestellt. Die Bezirksregierung Köln hat mittlerweile einen Ansprechpartner benannt:

Dezernat 45
Herr Müller
T: (49)0 221-147 2519
Postanschrift
Bezirksregierung Köln·50606 Köln