Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Die Ausbildung soll also nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.
Ausbildungen im Dualen System werden nach dem BAföG nicht gefördert. Die Auszubildenden erhalten hier eine Ausbildungsvergütung und können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen.
Die Förderung erfolgt für Schülerinnen und Schüler vollständig durch Zuschuss, die Leistungen müssen daher nicht zurückgezahlt werden.
Studierende der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung i.d.R. zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen.
Förderfähig sind Ausbildungen an folgenden Instituten:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10 (vorausgesetzt, dass in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird)
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
- Höhere Fachschulen und Akademien
- Hochschulen
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. B. ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist es erforderlich, dass sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise vorlegen. Schreiben Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.
Schülerinnen, Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen.
Wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
Die Leistungen nach dem BAföG werden schriftlich - auf den dafür vorgesehenen Formblättern - beantragt. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält.
Die Formblätter sind aber auch im Internet eingestellt und können dort eingesehen, ausgefüllt und ausgedruckt werden.
In welcher Höhe und wie lange erhält man BAFöG?
Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (der Bewilligungszeitraum) entschieden. Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht.
Die Höhe der BAföG-Förderung ergibt sich, indem von dem eigenen Bedarfssatz nach dem BAföG das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehegatten und der Eltern abgezogen werden (familienabhängige Förderung). Wenn also bei einem verheirateten Auszubildenden sein Einkommen und Vermögen und das Einkommen seines Ehegatten zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen, ist auch das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (elternunabhängige Förderung).
Eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten wird hingegen immer angerechnet.
Gebührenfreie Bafög- Hotline des BMBF und des Deutschen Studentenwerkes:
Tel.: 0800-223 6341
Mo-Fr: 8.00-20.00 Uhr
Sa: 10.00-14.00 Uhr